Herr Beushausen erklärt, dass die Zuwendung eine anonyme Spende sei und nicht gegen das Geldwäschegesetz verstoße.

 

Herr Neumann erkundigt sich, was gemeint sei mit Zuweisung für die Kinderbetreuung. Wisse man schon, welcher Maßnahme dieser Betrag zugute käme?

 

Daraufhin erklärt Herr Beushausen, dass eine Maßnahme in der Kinder- und Jugendarbeit damit begünstigt werde, so dass es im Haushalt zu keiner Kostenmehrung käme und auch keine Haushaltsausweitung betrieben wird. Eine entsprechende Empfehlung werde dem Jugend- und Sozialausschuss innerhalb der Haushaltsplanberatungen vorgeschlagen. Dann könne sich die Politik dazu positionieren. Aktuell baue man die Großtagespflegestelle aus. Auch dies wäre eine Einrichtung, der diese Zuwendung zugute kommen könne. Der Notar des verstorbenen Spenders wisse im Detail, wofür das Geld ausgegeben werden darf..