TOP Ö 11: Bildung der FAch- und sondergesetzlichen Ausschüsse (§ 71 und § 73 NKomVG) a) Bestimmung der Anzahl und der Art der Ausschüsse b) Bestimmung der Anzahl der Ausschusssitze c) Feststellung der Sitzverteilung d) Benennung der Ausschussmitglieder und deren Vertreter e) Zuteilung der Ausschussvorsitze und Benennung der Ausschussvorsitzenden f) Feststellungsbeschluss über die Sitzverteilung und Ausschussbesetzung